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   RG, 03.01.1923 - V 390/22   

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https://dejure.org/1923,76
RG, 03.01.1923 - V 390/22 (https://dejure.org/1923,76)
RG, Entscheidung vom 03.01.1923 - V 390/22 (https://dejure.org/1923,76)
RG, Entscheidung vom 03. Januar 1923 - V 390/22 (https://dejure.org/1923,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die vom Landrat erteilte Genehmigung einer Auflassung, solange diese noch nicht vorgenommen ist, widerrufen werden, auch wenn der Kaufvertrag über das Grundstück bereits in gehöriger Form geschlossen und genehmigt war?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken (BRVO. v. 15. März 1918)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.02.1959 - III ZR 77/58

    Rechtsmittel

    Es entspricht insbesondere der Rechtsprechung, daß ein genehmigungsbedürftiger und bis dahin schwebend unwirksamer Vertrag nach rechtskräftiger Versagung der Genehmigung endgültig unwirksam wird, so daß spätere Genehmigungsbescheide bedeutungslos sind (RGZ 103, 104; 106, 142; BGH NJW 1956, 1918).
  • BGH, 24.10.1956 - V ZR 21/55

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung entspricht der herrschenden Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn der die Genehmigung versagende Beschluß gültig ist, und auch dann, wenn nachträglich die Genehmigung erteilt wird (RGZ 103, 104; RG in JW 1922, 491; RGZ 106, 142 [146]; 168, 346 [351]; 172, 1 [5]; BGH in DNotZ 1953, 397).
  • OLG Hamm, 07.06.1978 - 15 W 159/78
    Daher wurde der Widerruf der Genehmigung bei Sinnesänderung der Genehmigungsbehörde als unzulässig angesehen (vgl. etwa RGZ 106, 142).
  • BGH, 09.10.1964 - V ZR 104/62

    Rechtsmittel

    Es bleibt auch dann unwirksam, wenn die Genehmigung nachträglich erteilt werden sollte (RGZ 103, 104; 106, 142, 146; 168, 346, 351; 172, 1, 5; BGH DNotZ 1953, 397), und zwar selbst dann, wenn der die Genehmigung versagende Bescheid fehlerhaft ist und deshalb durch einen andern Verwaltungsakt als von Anfang an unwirksam aufgehoben wird (BGH NJW 1956, 1918; hierzu Haueisen NJW 1957, 385).
  • BGH, 15.05.1963 - VIII ZR 20/62
    Ist dagegen mit der Versagung der Genehmigung der ganze Vertrag nichtig geworden, so kann er keine Verbindlichkeiten der Parteien mehr begründen (vgl. RGZ 103, 104, 107; 106, 142, 146; 129, 357, 377; BGH Urt. v. 24. Oktober 1956 - V ZR 21/55 - LM GrundstVerkBek § 4 Nr. 1).
  • BGH, 10.03.1954 - VI ZR 151/52

    Rechtsmittel

    Die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wandelte sich aber um in eine Nichtigkeit von Anfang an, wenn die zuständige Behörde die Genehmigung versagte und die Nichtigkeit konnte nicht dadurch wieder behoben werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wurde (BGHZ 1, 294 [302]; RGZ 106, 142 [146]; 168, 346 [350 ff]; RG DR 1944, 26; Danckelmann NJW 1947/48, 480; Palandt, BGB 11. Aufl. § 134, 2 b; Soergel BGB 8. Aufl. § 134, 5 d; Erman BGB § 134, 2; Lange Arch z Pr Bd 152, 241 [264]).
  • BGH, 01.07.1953 - II ZR 187/52

    Rechtsmittel

    Es bedarf hierfür keiner Erörterung, ob eine solche Genehmigung dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn sie ausgenutzt worden ist (vgl. RGZ 106, 142 [145]; KG JW 1932, 2043).
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